Laut einem offenen Brief, den Wikileaks-Gründers Julian Assange an ABCnews geschickt hat, werden Mitarbeiter der Whistleblower-Plattform Wikileaks von amerikanischen Geheimdienstlern auf Island beschattet. Dort beraten sie momentan die isländische Regierung bei der Arbeit an einem Datenfreiheitsgesetz. Wikileaks will grundsätzlich denen zur Seite stehen, die unethisches Verhalten in ihren eigenen Regierungen und Unternehmen enthüllen wollen. Dafür wurde ein technisches System geschaffen, das eine nicht zurückverfolgbare Veröffentlichung von Dokumenten erlaubt. Das ist einigen ein Dorn im Auge: So machte sich etwa der US-Militärgeheimdienst ACIC Sorgen über die Whistleblower-Plattform und erörterte mögliche Gegenmaßnahme. Warum er beschattet wird, darüber kann Assange selbst nur spekulieren. In seinem offenen Brief nennt Assange ein Gutachten des US-Militärgeheimdienstes, das von Wikileaks veröffentlicht wurde. Die Echtheit dieses Gutachtens wurde zwischenzeitlich vom Armeesprecher Gary Tallman gegenüber der Nachrichtenagentur AFP bestätigt. Ein weiterer Grund könnte die geplante Veröffentlichung eines Videos durch Wikileaks sein, in dem Misshandlungen durch US-Soldaten im Irak dokumentiert sein sollen. Das Video wurde Wikileaks zugespielt und wird derzeit auf seine Echtheit überprüft. Es soll am 8. April veröffentlicht werden, wenn die Aufnahme verifiziert werden kann. Schließlich könnte ein vertraulicher Bericht des US-Botschafters in Island ein Grund für die Beschattung darstellen. Auch dieser Bericht war von Wikileaks veröffentlicht worden. In ihm geht es um Absprachen zwischen US-amerikanischen, isländischen und britischen Behörden über den öffentlichen Umgang mit Finanzdetails, die zum Zusammenbruch des Bankenssystems auf Island führten.
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Im Streit um eine Veröffentlichung im Web hat das deutsche Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit gestärkt. Es erklärte die Verfassungsbeschwerde des Betreibers der Onlinezeitung nrhz.de (Neue Rheinische Zeitung) gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin für zulässig (Az: 1 BvR 2477/08). Die Entscheidung des Landgerichts verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, teilte das Gericht mit. Das Berliner Urteil hatte dem Betreiber unter anderem untersagt, auf seiner Website ein Schreiben eines Anwalts zu zitieren. In dem Schreiben hatte der Anwalt auf Nachfrage untersagt, dass ein Foto von ihm in der Online-Zeitung erscheint. Außerdem hatte er mit rechtlichen Schritten gedroht, falls das Foto dennoch erscheint. In der gestrigen veröffentlichten Entscheidung stellen die Verfassungsrichter klar, dass die Meinungsfreiheit nicht an ein öffentliches Interesse geknüpft ist:
Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.
Wer sich über einen Dritten äußert, muss also nicht erst fragen, ob ein öffentliches Interesse an der Aussage besteht. Vielmehr ist es Teil seines Persönlichkeitsrechts, mit anderen über ihn interessierende Themen zu kommunizieren.
An dieser Entscheidung werden aber einige der deutschen Dunkelkammern zu knabbern haben.
Hamburger Beflaggung
Der Justiziar des Suchmaschinenkonzerns in Deutschland, Arnd Haller, beklagte auf einem Kongress des Verbands der deutschen Internetwirtschaft eco und der Zeitschrift MultiMedia und Recht am heutigen Mittwoch in Berlin eine gewisse “Anmaßung” hiesiger Gerichte zur weltweiten Internetregulierung durch ihre Rechtsprechung. Die Amerikaner würden die Deutschen inzwischen “für vollkommen bekloppt” halten. Ein Stein des Anstoßes ist das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs zur Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten deutscher Bürger auch gegen ausländische Webseiten. Laut dem Beschluss vom Anfang des Monats sind deutsche Gerichte durchaus aufgerufen, international in diesem Bereich zu intervenieren. Konkret ging es um eine in Deutschland wohnhafte Person, die in einem Artikel der New York Times mit der russischen Mafia in Verbindung gebracht wurde. Noch unverständlicher empfindet der Rechtsexperte ein noch nicht veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aus der vergangenen Woche. In einer Entscheidung über eine einstweilige Verfügung sei Google aufgegeben worden, eine Verlinkung auf eine deutsche Webseite mit strittigen Tatsachenbehauptungen nicht nur aus der deutschen Domain der Suchmaschine herauszunehmen, sondern auch aus dem internationalen Angebot unter der .com-Adresse. Laut Haller richtet sich letzteres primär nicht an deutsche, sondern an englischsprachige Nutzer und sei klar auf den US- Markt ausgerichtet. In dem Ordnungsmittelverfahren ohne mündliche Verhandlung hätten die Richter zugleich paradoxerweise befunden, dass die entsprechende Verlinkung nicht aus dem Google-Angebot unter der österreichischen und der schweizerischen Domain zu löschen sei.
[Glasdemokratie] Wen wundert denn noch die Haltung der Amerikaner. Alle die schon mal eine deutsche kostenpflichtige Abmahnwelle erlebt haben, zweifeln doch seit dem am deutschen Rechtssystem. Nicht um sonst werden die Kammern in Berlin und Hamburg als reine “Zensurkammern” bezeichnet. Und immer öfter muss ja schon das Bundesverfassungsgericht Urteile revidieren.
Geheimjustiz in Berlin?
[Update 21.03.2010] Zwei Klatschen an zwei Tagen gegen den Berliner Zensurguru! Wichtiger Sieg für die Meinungs- und Äußerungsfreiheit von Bloggern
Hinweis auf das gerichtliche Verfahren 86 S 6/10 Landgericht Berlin, Littenstraße
Presseerklärung 10.03.2010 – Das Landgericht Berlin wird am Mittwoch, den 17.03.2010 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Berufungsinstanz) darüber entscheiden, ob die Berichterstattung, die ich auf meiner Webseite www.buskeismus.de durchführe, als „Cyber-Stalking“ im Sinne des Gewaltschutzgesetzes anzusehen ist.
Die Verhandlung findet am 17.03.2010 um 10.30 Uhr im Raum III/3123, Landgericht Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin statt.
Vorausgegangen ist dem Folgendes:
Ein bekannter Berliner Rechtsanwalt fühlte sich durch meine Berichterstattung über seine Prozessführung für Mandanten und in eigenen Angelegenheiten verfolgt. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, erließ das Landgericht Berlin im Beschwerdeverfahren und ohne meine Anhörung eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem mir unter anderem auch verboten wurde, mich diesem Anwalt auf mehr als 50 Meter zu nähern, was die Möglichkeit einer Berichterstattung bei Anwesenheit dieses Anwaltes im Gerichtssaal unmöglich gemacht hätte.
Auf meinen Widerspruch hin hat das Amtsgericht Charlottenburg sodann am 28.04.2009 die einstweilige Verfügung aufgehoben. Dagegen wurde von Seiten des betroffenen Anwaltes Berufung eingelegt, der immer noch eine entsprechende einstweilige Verfügung durchsetzen möchte.
Gegenstand des Verfahrens am kommenden Mittwoch wird daher auch die Frage sein, ob die von mir gepflegte Art der Berichterstattung, bei der aus engagierter Laiensicht möglichst genau der Ablauf der Verhandlungen geschildert wird, als Cyber-Stalking im Sinne des Gewaltschutzgesetzes angesehen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Schälike
Rette deine Freiheit
Wer kennt es nicht, das Video “Du bist Terrorist“? Jetzt gibt es einer zweiten Teil.
Alexander Lehmann beschreibt das Projekt auf der Webseite rettedeinefreiheit.de:
“RetteDeineFreiheit” ist eine Antwort auf die nicht nachvollziehbare Politik der Bundesregierung in Bezug auf die Internetsperren. Entgegen allen Expertenmeinungen und der erfolgreichsten “Online-Petition” in der Geschichte von Deutschland mit über 132.000 Mitzeichnern, wird in Deutschland ein grundgesetzwidriges und dazu noch vollkommen sinnloses Gesetz verabschiedet. Kritiker werden in der Diskussion diffamiert, haarsträubende und falsche Argumente gebetsmühlenartig wiederholt – von einer lebendigen und gesunden Demokratie keine Spur. “Rette deine Freiheit” ist keine Parteienwerbung sondern genau wie “Du bist Terrorist”, ein von mir privat finanzierter und in meiner Freizeit erstellter Kurzfilm.




