Tja, das kann in der Hektik schon mal vorkommen, das man sich verschreibt. Aber das ein Schreibfehler nicht vor Kosten schützt, musste jetzt auch der Massenabmahner Rasch erkennen. Wie aus einem rechtskräftigen Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ. 17 O 243/07) des Landgerichtes Stuttgart bekannt geworden ist, ist dem Massenabmahner Rasch ein Zahlendreher bei einer IP-Adresse unterlaufen. Dadurch wurde einem unbescholtenden Internetbenutzer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bei Audiodateien zugeschickt. Streitwerthöhe durch die angeblichen 287maligen Rechtsverletzungen betrug 60.000€. Somit sollte eine Abmahngebür von 3500€ durch Rasch geltend gemacht worden sein.
Der Abgemahnte konnte aber durch Logdateien beweisen, das er zu dem Zeitpunkt der Rechtsverstöße eine andere IP-Adresse durch seinen Provider zugewiesen bekommen hatte. Das teilte der Abgemahnte auch dem Massenabmahner unverzüglich mit. Leider ging die Anwaltskanzlei darauf nicht ein, womit der Abgemahnte sich gezwungen sah, eine negative Feststellungsklage am Landgericht Stuttgart einzureichen.
Punkt, Satz und Sieg!!!
Als es aber um die Kosten des Verfahrens ging, wollte der Massenabmahner von seinen eigenen Streitwerten nichts mehr hören. Das Landgericht Stuttgart hielt aber den hohen Streitwert für angemessen, weil von der Kanzlei selber angesetzt. So musste die Kanzlei die Kosten des Verfahrens tragen, ausgehend von dem angesetzten Streitwert.
Bemerkenswert ist doch immer wieder, wenn sich die Streitwerte gegen den Abmahner selbst stellen, wollen Sie von diesen nichts mehr wissen. Obwohl sie nie müde werden, bei ihrer Behauptung, man wolle niemand in den Ruin treiben und passe sich den sozialem Umfeld an. Und trotzdem macht die deutsche Abmahnpraxis und die Untätigkeit unsere Zypresse jeden Tag unsere Kinder zu Kriminellen.
Wir kommen nicht umhin, uns tierisch zu freuen und dem Massenabmahner Rasch den Stinkefinger zu zeigen, obwohl er den Betrag wohl aus der Portkasse zahlt.





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